Ein sehr interessanter Bericht findet sich in der Online Ausgabe des Webportals Hannover Zeitung. In Hannover klagten LRS-Therapeuten gegenüber dem Jugendamt. Dieses strebte eine eine Kostendeckelung des Stundensatzes an. Damit einher ging die Drohung, bei Nichtannahme des Stundensatzpreises die entsprechenden therapeutischen Anbieter von der “Therapeutenliste” zu streichen. Einige der LRS-Therapeuten wollten sich das nicht gefallen lassen und klagten vor Gericht.
Das Gericht entschied nun, dass eine Streichung ein deutlicher Wettbewerbsnachteil sei und dieser von daher nicht durchgeführt werden dürfe. Weiterhin gebe es nach § 5 SB VIII für die Eltern ein Wahlrecht des Therapeuten, das lediglich durch den Vorbehalt unverhältnismäßiger Mehrkosten begrenzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SB VIII) sei. Der Kostenträger trug daraus die Konsequenzen und händigte Eltern nun überhaupt keine Anbieterliste mehr aus.