Zwei Abiturienten aus dem Großraum München mit Legasthenie nahmen während ihrer Schulzeit den in Bayern gewährten Nachteilsausgleich in Anspruch. Dies hat zur Folge, dass u.a. die Rechtschreibung nicht gewertet wird. Im Abschlusszeugnis wird der gewährte Nachteilsausgleich wie folgt vermerkt: „Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurde dem Schüler der Nachteilsausgleich gemäß KMBek vom 16.11.1999 gewährt.“ Gegen diesen Vermerk im Zeugnis klagten die beiden Schüler, da sie sich durch dessen Inhalt bei der Ausbildungssuche benachteiligt sahen.
Hierzu sollte man wissen, dass beispielsweise auch bei universitären Prüfungen ein Nachteilsausgleich gewährt wird, dieser jedoch nicht im Abschluss- bzw. Diplomzeugnis auftaucht. Die Frage – unter dem Aspekt gleichen Rechts für alle – wäre dann, warum sollte man bei einem Schüler einen Legasthenievermerk im Zeugnis eintragen, wenn dieser bei einem universitären Abschluss auch nicht auftaucht.
Die beiden Schüler bekamen im April 2013 vor dem Verwaltungsgericht Recht: Im Zeugnis dürfen keinerlei Hinweise verzeichnet sein, die auf eine Legasthenie und die Gewährung eines Nachteilsausgleichs hinweisen. Auch das Bayrische Verwaltungsgericht entschied im Mai 2014 so. Auch die Begründung wurde nachgeliefert: Für die gängige Praxis des Vermerks im Zeugnis gab es keine gesetzliche Grundlage, sondern nur einen ministeriellen Erlass. Es wurde also nicht vom Inhalt her entschieden, sondern mehr aufgrund eines vermeintlichen Formfehlers.
Der Freistaat Bayern und die Fachleute im Kultusministerium waren mit der Streichung des Vermerks nicht einverstanden und legten Revision ein. Sie waren der Überzeugung, ein ministerieller Erlass sei ausreichend bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Gesetz verabschiedet werde. Damit wurde der Rechtsstreit an die nächst höhere Instanz verwiesen, nämlich das Bundesverwaltungsgericht. Dieses tagt am 29. Juli und wird an diesem Datum auch zu einer Entscheidung kommen.